Kinder der Welt - Stiftung

 

Die Kinder der Welt-Stiftung ist wegen der Förderung von mildtätigen Zwecken (§ 53 AO) und der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO) nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes Frankfurt am Main III von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer befreit.

Zuwendungen an die Stiftung können Sie daher steuerlich geltend machen. Bei Zuwendungen, die 200,00 € nicht übersteigen, genügt in der Regel zu deren steuerlichen Geltendmachung ein Kontoauszug oder ein anderer Überweisungsnachweis. Bei Zuwendungen über 200,00 € erhalten Sie ein Spendenbescheinigung, wenn Sie bei der Überweisung im Verwendungszweck ihre ADRESSE angeben.

Bei Zuwendungen an die Stiftung unterscheidet man zwischen Zustiftungen und Spenden.


Zustiftungen

Die Satzung der Kinder der Welt-Stiftung sieht ausdrücklich vor, dass das Stiftungsvermögen durch Zustiftungen Dritter erhöht werden kann. Zusätzliche Erträge aus der Anlage von Zustiftungen ermöglichen eine Erweiterung der Förderung von Projekten und Maßnahmen sowohl hinsichtlich der Anzahl der Förderungsmaßnahmen pro Jahr als auch hinsichtlich der Höhe finanzieller Zuwendungen, was der Stiftung somit langfristig ermöglicht, Gutes im Sinne des Stiftungszweckes zu tun. Wenn Sie mit einer Zustiftung das Vermögen der Stiftung stärken möchten, geben Sie bitte bei der Überweisung im Verwendungszweck an, dass es sich um eine ZUSTIFTUNG handelt.

Fragen zum Thema „Zustiftung“ beantworten Ihnen gerne das Stiftungsmanagement oder die Vorstände der Stiftung (siehe „Kontakt“).

Spenden

Spenden an die Stiftung werden - je nach angegebenem Verwendungszweck - dem Stiftungskapital zugeschlagen oder direkt für die Förderung der jeweils nächsten Projekte verwandt.